Rechtliches

Stand: Juli 2012

§ 1 Allgemeinen Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge über Waren und / oder Leistungen und gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Mattheiss Innovations und dem Kunden.

§ 2 Angebot
(1) Die vom Kunden abgegebene Bestellung (z. B. per Internet, E-Mail, Fax, Telefon, Brief) ist ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss.
(2) Mattheiss Innovations ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail, Fax, Brief) anzunehmen.

§ 3 Widerrufsrecht von Verbrauchern, Widerrufsfolgen
(1) In Fällen der Bestellung von Neuware gilt das gesetzliche Widerrufsrecht.Besonderer Hinweis: Das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht gilt nicht für Waren, die nach individuellen Kundenwünschen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unsere gesetzliche Haftung aufgrund von Qualitätsmängeln bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise sind der Produktbeschreibung oder dem Angebot zu entnehmen. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang mit Zugang der Auftragsbestätigung fällig, sofern sich aus dem Bestellvorgang, den Lieferdokumenten, der Rechnung oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zölle und Steuern für Lieferungen sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen und nicht im Kaufpreis oder in den Versandkosten enthalten.
(2) Der Kaufpreis ist im Voraus zu entrichten. Für die Bezahlung kann der Kunde aus den folgenden Optionen wählen:•Vorabüberweisung auf das Bankkonto von Mattheiss Innovations •Vorabüberweisung auf das PayPal-Konto von . Die Bearbeitung des Kundenauftrages beginnt mit Zahlung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Bestellwertes bzw. bei Veredelungsauftrag mit dem Eingang der Ware bei Mattheiss Innovations und der Zahlung des Bestellwertes.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Mattheiss Innovations schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferung – Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Mattheiss Innovations setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Mattheiss Innovations berechtigt, den  insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Mattheiss Innovations(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Dies gilt auch, sofern als Folge eines von Mattheiss Innovations zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Mattheiss Innovations haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von  zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Mattheiss Innovations zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Mattheiss Innovations zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von  auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Mattheiss Innovations (7) Mattheiss Innovations haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vonNOBLINE zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Mattheiss Innovations haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von  oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von Mattheiss Innovations für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Übrigen haftet Mattheiss Innovations nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware Mattheiss Innovations schriftlich eingeschrieben anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist an . Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
Mattheiss Innovations (2) Mängelansprüche von Kaufleuten setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere hat die schriftliche Anzeige abweichend von Absatz (1) unverzüglich zu erfolgen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Mattheiss Innovations nach ihrer Wahl zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung berechtigt.  trägt alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde oder die neue mangelfreie Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort geliefert werden soll. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.Besonderer Hinweis: Mattheiss Innovations ist sehr darum bemüht, die Farbe der auf der Homepage, in Auftragsbestätigungen und Designbeispielen dargestellten Produkte so realistisch wie möglich darzustellen. Die Farben, die Sie sehen, hängen jedoch stark von verwendetem Bildschirm und dessen Einstellung ab. Abweichungen der abgebildeten Produkte vom Originalfarbton sind technisch bedingt (z. B. bei Notebooks oder unterschiedlicher Monitor- bzw. Grafikkarten-Qualität) und gelten daher nicht als Mangel. Mattheiss Innovations ist bei der Herstellung sehr darum bemüht, jeden Farbton so exakt wie möglich zu treffen: Das ist durch die individuelle Handarbeit jedoch nicht immer vollständig umsetzbar. Für diese Abweichungen übernimmt  keine Gewährleistung.
(4) Mattheiss Innovations haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Mattheiss Innovations keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Mattheiss Innovations haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung von Mattheiss Innovations gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftungder Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Verjährungsfrist für Schadensersatz
(1) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
(2) Die für Schadensersatzansprüche nach Abs. (1) geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen Mattheiss Innovations, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:•Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.•Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Mattheiss Innovations behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist  berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Mattheiss Innovations liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Mattheiss Innovations ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Mattheiss Innovations unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mattheiss Innovations die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den diesem entstandenen Ausfall.

§ 10 Speichern persönlicher Daten – Einwilligung, Datenschutz
(1) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm gemachten Personenangaben für die Dauer des Vertrages und deren Abwicklung sowie danach zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung von Mattheiss Innovations oder einem von ihr beauftragen Dritten gespeichert werden dürfen. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) werden die gesetzlichen Vorschriften beachtet
.(2) Mattheiss Innovations verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die gespeicherten Daten nur zu eigenen und zu Zwecke der Auftragsabwicklung zu nutzen. Bei der Bestellung von Waren geben wir Ihre Daten zum Zweck der Zusendung an das Versandunternehmen weiter, sofern dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Dies erfolgt jedoch nur im dafür erforderlichen Umfang. Darüber hinaus ist es  nicht erlaubt, die Daten an unbeteiligte Dritte weiterzugeben, außer wenn hierzu eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung besteht. Adress- und Bestelldaten werden für eigene Marketingzwecke erhoben und verarbeitet.Besonderer Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Mattheiss Innovations, ℅ Caralweg 5, 7203 Trimmis, Schweiz oder durch eine E-Mail an info@goldsugar.ch widersprechen. Ausgenommen sind hiervon die zur Abwicklung Ihrer Bestellung notwendigen Daten. Außer zur Abwicklung Ihrer Bestellung werden Ihre Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr verwendet.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Der Gerichtsstand ist Chur, Schweiz. Mattheiss Innovations ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Schweizer Obligationenrecht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Geschäftssitz ist Trimmis, Schweiz.